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§ 251 Haftungsverhältnisse

  • Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.

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Metadaten
Author of HS ReutlingenWader, Dominik; Kotzur, Anna-Lena
ISBN:978-3-7910-5861-0
Erschienen in:Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen : Kommentar zum HGB mit Bezügen zum Steuerbilanzrecht, AktG, GmbHG, PublG und rechtsvergleichenden Bezügen zu Österreich
Publisher:Schäffer-Poeschel
Place of publication:Stuttgart
Document Type:Book chapter
Language:German
Publication year:2023
Edition:7. Auflage
Page Number:22
First Page:611
Last Page:632
DDC classes:340 Recht
Open access?:Nein