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Rügeobliegenheit und Beweislast in Einkaufsbedingungen

  • Praktische Schwierigkeiten bei der Gestaltung von Einkaufs-bedingungen bestehen oft, weil Käufer unterschiedliche Interessen haben: Bei „just-in-time“-Verträgen wollen Käufer keine Zeit verlieren, um die Ware nach Lieferung zu untersuchen. Sie wollen vielmehr die Ware sofort in den Produktionsprozess geben. Anders ist das bei technisch besonders komplexen Waren. Hier fürchten Käufer, bereits vor Abschluss der Untersuchung mögliche Sachmängel bei Gefahrübergang dem Verkäufer beweisen zu müssen. Gelten BGB/HGB, werden Einkaufsbedingungen nur bedingt diesen Interessen gerecht. Abbedingung der Unter-suchungs- und Rügeobliegenheit und Änderungen der Beweislastverteilung zum Vorteil des Käufers sind dann nicht möglich. Helfen kann hier aber das UN-Kaufrecht: Hier haben Käufergrößere Freiräume, wenn sie Einkaufsbedingungen gestalten.

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Author of HS ReutlingenConrads, Marcus
DOI:https://doi.org/10.9785/ihr-2022-220102
ISSN:1617-5395
eISSN:2193-9527
Erschienen in:Internationales Handelsrecht : IHR
Publisher:Schmidt
Place of publication:Köln
Document Type:Journal article
Language:German
Publication year:2022
Volume:22
Issue:1
Page Number:7
First Page:1
Last Page:7
DDC classes:330 Wirtschaft
Open access?:Nein
Licence (German):License Logo  In Copyright - Urheberrechtlich geschützt