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Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten der Bilanzierung einens Initial Coin Offerings (ICO) beim Emittenten auf der Passivseite nach den Regelungen der IFRS. Ziel ist es, die bilanzielle Einordnung anhand verschiedenenr Arten von Token zu erörtern und den Emittenten bei der Ausgestaltung der Token sowie der anschließenden Bilanzierung zu unterstützen. Die Ergebnisse zeigen, dass die Standards für die bilanzielle Einordnung von ICO-Token zwar ausreichen, allerdings eine große Bandbreite der Bilanzierung zu berücksichtigen ist und eine detaillierte Regelung durch einen eigenen IFRS daher schwierig erscheint.
Initial Coin Offering (ICO) und damit verbundene Token spielen bei der Unternehmensfinanzierung eine immer bedeutsamere Rolle. Dies gilt insbesondere im Fall von Start-ups, deren Geschäftsmodell auf der Blockchain-Technologie basiert. Dieser Beitrag stellt die verschiedenen Tokenvarianten im Rahmen eines ICO vor und gibt einen Überblick über den aktuellen rechtlichen Hintergrund.
Initial Coin Offerings (ICOs) haben in jüngerer Vergangenheit ein bedeutsames Volumen im Rahmen der Emissionsfinanzierung erlangt. Sie basieren im Wesentlichen auf der Blockchain-Technologie, besitzen aber gleichzeitig typische Charakteristika von Finanzierungsinstrumenten aus der „analogen Welt“. Dieser Beitrag stellt die Varianten von Coins bzw. Token zunächst dar und zeigt darauf aufbauend die inhaltliche Verbindung zu analogen Finanzierungsinstrumenten und deren Systematisierung im Kontext der Unternehmensfinanzierung auf. Dies ermöglicht sowohl Investoren als auch Emittenten einen Vergleich zwischen diesen neuartigen Finanzierungsalternativen und den klassischen Finanzierungsinstrumenten. Unser Beitrag zeigt, dass auch in der Welt der Token der Dreigliederung aus Eigen-, Fremd- und Mezzaninfinanzierung im Hinblick auf ihre Ausgestaltung gefolgt werden kann, die Instrumente jedoch durchgehend der Außenfinanzierung zuzuordnen sind. Eine besondere hybride Stellung nehmen Nutzungstoken ein, die bereits aufgrund Ihrer Grundstruktur im Vorhinein nicht eindeutig einer Kapitalart zugeordnet werden können.