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Ein praktisches Problem im Auslandsgeschäft besteht oft darin, zu bestimmen, binnen welcher Fristen Käufer ihre Rechte bei Sachmängeln geltend machen müssen. Verjährungs- und Rügefristen können die Rechte des Käufers ganz oder zum Teil ausschließen oder ihnen ihre Durchsetzbarkeit nehmen. Die nationalen Regelungen unterscheiden sich hier sehr: zum einen gibt es für die Gewährleistung Verjährungsfristen zwischen sechs Monaten und sechs Jahren, zum anderen verlangen einige Rechtsordnungen vom Käufer, mangelhafte Ware sofort zu rügen oder zurückzuweisen, während wiederum andere darauf verzichten. Das UN-Kaufrecht löst diese praktischen Probleme nur zum Teil, wie der nachfolgende Beitrag aufzeigt.
Für den Unternehmer wichtig ist, binnen welcher Fristen er als Käufer seine Rechte bei Sachmängeln geltend machen muss. Ist der Unternehmer Verkäufer, kann er sich erst nach Verjährungsvollendung endgültig zurücklehnen und sicher sein, dass keine Gewährleistungsansprüche gegen ihn mehr geltend gemacht werden können. Im nationalen Rechtsverkehr hat man sich auf Verkäufer- und Käuferseite mittlerweile an die zweijährige Regelfrist im BGB gewöhnt. Welche Fristen im Auslandsgeschäft gelten, ist dagegen oft unklar, weil sich die nationalen Verjährungsfristen oft unterscheiden: Allein in Europa gibt es bei der kaufrechtlichen Gewährleistung Verjährungsfristen zwischen sechs Monaten und sechs Jahren.
Die Veröffentlichung von ChatGPT-3 im November 2022 und ChatGPT-4 im März 2023 verspricht, bisher Menschen vorbehaltene Denkaufgaben in zahlreichen Bereichen, von der Medizin bis zur Juristerei, zu automatisieren. Die vorliegende Untersuchung stellt das Versprechen auf die Probe, indem 200 Fälle aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts in die derzeit leistungsfähigsten Chatbots zur Lösung eingegeben werden. Es ergibt sich ein nuanciertes Bild: Zwar wird erkennbar, dass der menschliche Experte nach wie vor überlegen ist. Trotzdem können Chatbots teilweise erstaunlich gute Ergebnisse erzielen, wenn sie einfache Fälle mit geringer Komplexität lösen.
Vertragsstrafen und Schadenspauschalen wegen verspäteter Lieferung in CISG-Einkaufsbedingungen
(2023)
Der Käufer will in seinen Einkaufsbedingungen die Folgen verspäteter Lieferungen regeln. Er will sicherstellen, dass der Verkäufer die Nachteile, die durch die Verspätung entstehen, voll ausgleichen muss. Das deutsche AGB-Recht setzt hier dem Käufer rechtliche Grenzen. Sie gelten grundsätzlich auch, wenn UN-Kaufrecht Anwendung findet und Rechtswahl oder Kollisionsrecht des Forumstaates auf deutsches Recht verweisen. Die Wirksamkeit der Klauseln hängt dann von den Wertungen ab, die dem UN-Kaufrecht zugrunde liegen. Bei der Gestaltung von Einkaufsbedingungen hat das Vorteile: Das UN-Kaufrecht schafft Freiräume, die man nicht hat, wenn nur das BGB gilt.
Einkaufsbedingungen weichen mitunter von der gesetzlichen Regelung der Folgen der verspäteten Lieferung ab: Hier finden sich oft Klauseln, die fixe Summen vorsehen. Mit ihnen will der Käufer sicherstellen, mindestens diese Summe vom Verkäufer bei verspäteter Lieferung zu erhalten. Das ist aber nicht das einzige Ziel, das der Käufer mit den fixen Summen verfolgt. Auch will er, dass der Verkäufer ihm Schäden ersetzt, die über diese fixe Summe hinausgehen. Darüber hinaus will der Käufer sich und sein Unternehmen nicht mit zusätzlichen Formalien belasten, etwa mit einer Pflicht, sich bei Annahme verspäteter Lieferungen weitergehende Rechte vorbehalten zu müssen. Beiden fixen Summen, die der Käufer wählen kann, ist zwischen Schadenspauschale und Vertragsstrafe zu unterscheiden. Die Vertragsstrafe soll als „Druckmittel“ die rechtzeitige Belieferung des Käufers sicherstellen, die Schadenspauschale soll dem Käufer helfen, seinen Schaden einfacher gerichtlich durchsetzen zu können. Gilt UN-Kaufrecht, ist die Vereinbarung von Vertragsstrafe oder Schadenspauschale zulässig. Das kann auch durch Einkaufsbedingungen geschehen.
Praktische Schwierigkeiten bei der Gestaltung von Einkaufs-bedingungen bestehen oft, weil Käufer unterschiedliche Interessen haben: Bei „just-in-time“-Verträgen wollen Käufer keine Zeit verlieren, um die Ware nach Lieferung zu untersuchen. Sie wollen vielmehr die Ware sofort in den Produktionsprozess geben. Anders ist das bei technisch besonders komplexen Waren. Hier fürchten Käufer, bereits vor Abschluss der Untersuchung mögliche Sachmängel bei Gefahrübergang dem Verkäufer beweisen zu müssen. Gelten BGB/HGB, werden Einkaufsbedingungen nur bedingt diesen Interessen gerecht. Abbedingung der Unter-suchungs- und Rügeobliegenheit und Änderungen der Beweislastverteilung zum Vorteil des Käufers sind dann nicht möglich. Helfen kann hier aber das UN-Kaufrecht: Hier haben Käufergrößere Freiräume, wenn sie Einkaufsbedingungen gestalten.
Parteien streiten oft darüber, ob sich Käufer bei Mängeln der Kaufsache vom Vertrag lösen können. Der Verkäufer will das meistens verhindern: Fallen die Preise, kann sich der Käufer etwa nach dem Rücktritt die Ware am Markt preiswerter verschaffen. Die Ware ist dann zum ursprünglichen Preis nicht mehr handelbar. Steigen die Preise, droht zusätzlich eine Schadensersatzforderung: Der Käufer muss sich die Ware zu einemhöheren Preis bei einem anderen Verkäufer verschaffen. Auch können beim Verkäufer zusätzliche Kosten–etwa Transport-oder Lagerkosten–entstehen. Verkaufsbedingungen machen es dem Käufer deshalb besonders schwer, sich vom Vertrag zu lösen, während Einkaufsbedingungen daran nur geringe Anforderungen stellen.
Wer Ein- und Verkaufsbedingungen für das Auslandsgeschäft gestaltet, muss wissen, wo der Gesetzgeber der Gestaltungsfreiheit Grenzen gesetzt hat. Gelten BGB/HGB, lässt die deutsche Inhaltskontrolle überschaubare Spielräume, beim Rücktritts-recht des Käufers von den gesetzlichen Regeln abzuweichen. Weitgehend ungeklärt ist bislang, welche Vertragsaufhebungsklauseln in AGB wirksam sind, wenn UN-Kaufrecht gilt: Zwar kann sich in diesen Fällen die Inhaltskontrolle wegen Art. 4Satz 2 lit. a) CISG auch nach § 307 Abs. 1 BGB richten. Dann ist aber bei der Klauselkontrolle auch den Wertungen Rechnung zu tragen, die dem UN-Kaufrecht–und eben nicht dem BGB–zugrunde liegen und in dessen Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben. Bei der Gestaltung von AGB kann dies Freiräume schaffen.
Kauf- und Vertragsrecht sind oft Schwerpunkt von Rechtsvorlesungen in betriebswirtschaftlichen Studiengängen. Hier spielen nicht nur nationale, sondern immer öfter auch grenzüberschreitende Transaktionen eine Rolle. In diesem Buch werden nationale und internationale Regelungen im Kauf- und Vertragsrecht miteinander verglichen. Neben dem UN-Kaufrecht werden rechtsvergleichend auch allgemeine rechtliche Fragen behandelt, wie etwa das Verhältnis vertraglicher und außervertraglicher Ansprüche und Rechtsbehelfe, Einbeziehung und Gültigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, vertragliche Haftungsbeschränkungen und Vertragsstrafen oder Unterschiede im allgemeinen Schadensrecht.
Der Verfasser macht deutlich, dass Regelungen, die in der eigenen Rechtsordnung als selbstverständlich erscheinen, sich zum Teil von denen in anderen Rechtsordnungen erheblich unterscheiden oder dort sogar unbekannt sein können. Studierende sollen erkennen, warum es diese Unterschiede gibt. Das erlaubt ihnen später bei Vertragsverhandlungen, Vorschläge ausländischer Partner besser zu verstehen und angemessen auf sie zu reagieren.
Das Studienbuch "Internationales Wirtschaftsprivatrecht" stellt die Fortsetzung der in Deutschland existierenden Studienbücher zum nationalen Wirtschaftsprivatrecht dar. Der Ansatz bei diesem Lehrbuch ist es, gerade aus der Sicht von Studierenden der Betriebswirtschaftslehre und Entscheidern aus dem Mittelstand, anhand von wirtschaftswissenschaftlichen Schlagwörtern Problemlösungen aus juristischer Sicht aufzuzeigen. Daher grenzt sich dieses Werk in seiner Grundausrichtung von den typischen am Markt vorhandenen Studienbüchern im Wirtschaftsprivatrecht erheblich ab. Das Studienbuch "Internationales Wirtschaftsprivatrecht" eignet sich besonders für Bachelor- und Master-Studiengänge, in denen verpflichtend Rechtsvorlesungen zu belegen sind; speziell im internationalen Recht. Das betrifft insbesondere BWL-Studiengänge bzw. dazu artverwandte Studiengänge in Deutschland.
In the evolving landscape of legal information systems, ChatGPT-4 and other advanced conversational agents (CAs) offer the potential to disruptively transform the law industry. This study evaluates commercially available CAs within the German legal context, thereby assessing the generalizability of previous U.S.-based findings. Employing a unique corpus of 200 distinct legal tasks, ChatGPT-4 was benchmarked against Google Bard, Google Gemini, and its predecessor, ChatGPT-3.5. Human-expert and automated assessments of 4000 CA-generated responses reveal ChatGPT-4 to be the first CA to surpass the threshold of solving realistic legal tasks and passing a German business law exam. While ChatGPT-4 outperforms ChatGPT-3.5, Google Bard, and Google Gemini in both consistency and quality, the results demonstrate a considerable degree of variability, especially in complex cases with no predefined response options. Based on these findings, legal professionals should manually verify all texts produced by CAs before use. Novices must exercise caution with CA-generated legal advice, given the expertise needed for its assessment.