Informatik
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„Bürgerrechtler klagen gegen Weitergabe von Gesundheitsdaten“ – so titelt (spiegel.de, 2022) am 29.04.2022. Dabei geht es um die Weitergabe pseudonymisierter Daten von 73 Millionen Versicherten durch die gesetzlichen Krankenkassen. Diese Daten sollen der Forschung zur Verfügung gestellt werden. Die Kläger bezweifeln, dass die Daten nicht deanonymisiert werden können. Dieses aktuelle Beispiel zeigt einen konkreten und relevanten Anwendungsfall des Themas Anonymisierung/Pseudonymisierung im aktuariellen Kontext auf. Es ist davon auszugehen, dass die Relevanz in den kommenden Jahren weiter zunehmen wird.
Spätestens seit dem Inkrafttreten der DSGVO ist das Thema Datenschutz allgegenwärtig und stellt uns Aktuare vor große Herausforderungen. Europäische Initiativen zur Schaffung eines Binnenmarktes für Daten sollen zwar die Möglichkeit schaffen, Daten einfacher zu teilen und so beispielsweise Dritten für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen, werfen aber auch viele Fragestellungen auf. Eine naheliegende Lösung ist es, Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren. Aber was bedeutet das konkret und welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Bis zu welchem Grad müssen Daten anonymisiert werden und welche ReIdentifikationsrisiken bestehen weiterhin?