340 Recht
Refine
Document Type
- Book chapter (11)
- Journal article (10)
- Book (2)
- Anthology (1)
- Review (1)
Is part of the Bibliography
- yes (25)
Institute
- ESB Business School (24)
- Texoversum (1)
Publisher
- Otto Schmidt (9)
- De Gruyter (2)
- Schmidt (2)
- Beck (1)
- Deutscher Fachverlag (1)
- Duncker & Humblot (1)
- Haufe (1)
- Kluwer (1)
- LIT Verlag (1)
- MDPI (1)
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde verabschiedet, um die nachhaltige Bewirtschaftung internationaler Lieferketten und globaler Wertschöpfungsnetzwerke zu regeln. Hieraus stellen sich die Fragen, wie sich das LkSG auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Lieferketten auswirken wird und mit welchen Handlungsansätzen die betroffenen Unternehmen dem LkSG entsprechen können. I.R.e. empirisch-qualitativen Forschungsarbeit liefert der Beitrag erste Antworten auf diese Fragen und gibt Handlungsempfehlungen für die Unternehmenspraxis.
Kauf- und Vertragsrecht sind oft Schwerpunkt von Rechtsvorlesungen in betriebswirtschaftlichen Studiengängen. Hier spielen nicht nur nationale, sondern immer öfter auch grenzüberschreitende Transaktionen eine Rolle. In diesem Buch werden nationale und internationale Regelungen im Kauf- und Vertragsrecht miteinander verglichen. Neben dem UN-Kaufrecht werden rechtsvergleichend auch allgemeine rechtliche Fragen behandelt, wie etwa das Verhältnis vertraglicher und außervertraglicher Ansprüche und Rechtsbehelfe, Einbeziehung und Gültigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, vertragliche Haftungsbeschränkungen und Vertragsstrafen oder Unterschiede im allgemeinen Schadensrecht.
Der Verfasser macht deutlich, dass Regelungen, die in der eigenen Rechtsordnung als selbstverständlich erscheinen, sich zum Teil von denen in anderen Rechtsordnungen erheblich unterscheiden oder dort sogar unbekannt sein können. Studierende sollen erkennen, warum es diese Unterschiede gibt. Das erlaubt ihnen später bei Vertragsverhandlungen, Vorschläge ausländischer Partner besser zu verstehen und angemessen auf sie zu reagieren.
Ein praktisches Problem im Auslandsgeschäft besteht oft darin, zu bestimmen, binnen welcher Fristen Käufer ihre Rechte bei Sachmängeln geltend machen müssen. Verjährungs- und Rügefristen können die Rechte des Käufers ganz oder zum Teil ausschließen oder ihnen ihre Durchsetzbarkeit nehmen. Die nationalen Regelungen unterscheiden sich hier sehr: zum einen gibt es für die Gewährleistung Verjährungsfristen zwischen sechs Monaten und sechs Jahren, zum anderen verlangen einige Rechtsordnungen vom Käufer, mangelhafte Ware sofort zu rügen oder zurückzuweisen, während wiederum andere darauf verzichten. Das UN-Kaufrecht löst diese praktischen Probleme nur zum Teil, wie der nachfolgende Beitrag aufzeigt.
Parteien streiten oft darüber, ob sich Käufer bei Mängeln der Kaufsache vom Vertrag lösen können. Der Verkäufer will das meistens verhindern: Fallen die Preise, kann sich der Käufer etwa nach dem Rücktritt die Ware am Markt preiswerter verschaffen. Die Ware ist dann zum ursprünglichen Preis nicht mehr handelbar. Steigen die Preise, droht zusätzlich eine Schadensersatzforderung: Der Käufer muss sich die Ware zu einemhöheren Preis bei einem anderen Verkäufer verschaffen. Auch können beim Verkäufer zusätzliche Kosten–etwa Transport-oder Lagerkosten–entstehen. Verkaufsbedingungen machen es dem Käufer deshalb besonders schwer, sich vom Vertrag zu lösen, während Einkaufsbedingungen daran nur geringe Anforderungen stellen.
Wer Ein- und Verkaufsbedingungen für das Auslandsgeschäft gestaltet, muss wissen, wo der Gesetzgeber der Gestaltungsfreiheit Grenzen gesetzt hat. Gelten BGB/HGB, lässt die deutsche Inhaltskontrolle überschaubare Spielräume, beim Rücktritts-recht des Käufers von den gesetzlichen Regeln abzuweichen. Weitgehend ungeklärt ist bislang, welche Vertragsaufhebungsklauseln in AGB wirksam sind, wenn UN-Kaufrecht gilt: Zwar kann sich in diesen Fällen die Inhaltskontrolle wegen Art. 4Satz 2 lit. a) CISG auch nach § 307 Abs. 1 BGB richten. Dann ist aber bei der Klauselkontrolle auch den Wertungen Rechnung zu tragen, die dem UN-Kaufrecht–und eben nicht dem BGB–zugrunde liegen und in dessen Bestimmungen ihren Niederschlag gefunden haben. Bei der Gestaltung von AGB kann dies Freiräume schaffen.
Vertragsstrafen und Schadenspauschalen wegen verspäteter Lieferung in CISG-Einkaufsbedingungen
(2023)
Der Käufer will in seinen Einkaufsbedingungen die Folgen verspäteter Lieferungen regeln. Er will sicherstellen, dass der Verkäufer die Nachteile, die durch die Verspätung entstehen, voll ausgleichen muss. Das deutsche AGB-Recht setzt hier dem Käufer rechtliche Grenzen. Sie gelten grundsätzlich auch, wenn UN-Kaufrecht Anwendung findet und Rechtswahl oder Kollisionsrecht des Forumstaates auf deutsches Recht verweisen. Die Wirksamkeit der Klauseln hängt dann von den Wertungen ab, die dem UN-Kaufrecht zugrunde liegen. Bei der Gestaltung von Einkaufsbedingungen hat das Vorteile: Das UN-Kaufrecht schafft Freiräume, die man nicht hat, wenn nur das BGB gilt.
Einkaufsbedingungen weichen mitunter von der gesetzlichen Regelung der Folgen der verspäteten Lieferung ab: Hier finden sich oft Klauseln, die fixe Summen vorsehen. Mit ihnen will der Käufer sicherstellen, mindestens diese Summe vom Verkäufer bei verspäteter Lieferung zu erhalten. Das ist aber nicht das einzige Ziel, das der Käufer mit den fixen Summen verfolgt. Auch will er, dass der Verkäufer ihm Schäden ersetzt, die über diese fixe Summe hinausgehen. Darüber hinaus will der Käufer sich und sein Unternehmen nicht mit zusätzlichen Formalien belasten, etwa mit einer Pflicht, sich bei Annahme verspäteter Lieferungen weitergehende Rechte vorbehalten zu müssen. Beiden fixen Summen, die der Käufer wählen kann, ist zwischen Schadenspauschale und Vertragsstrafe zu unterscheiden. Die Vertragsstrafe soll als „Druckmittel“ die rechtzeitige Belieferung des Käufers sicherstellen, die Schadenspauschale soll dem Käufer helfen, seinen Schaden einfacher gerichtlich durchsetzen zu können. Gilt UN-Kaufrecht, ist die Vereinbarung von Vertragsstrafe oder Schadenspauschale zulässig. Das kann auch durch Einkaufsbedingungen geschehen.
Das Studienbuch "Internationales Wirtschaftsprivatrecht" stellt die Fortsetzung der in Deutschland existierenden Studienbücher zum nationalen Wirtschaftsprivatrecht dar. Der Ansatz bei diesem Lehrbuch ist es, gerade aus der Sicht von Studierenden der Betriebswirtschaftslehre und Entscheidern aus dem Mittelstand, anhand von wirtschaftswissenschaftlichen Schlagwörtern Problemlösungen aus juristischer Sicht aufzuzeigen. Daher grenzt sich dieses Werk in seiner Grundausrichtung von den typischen am Markt vorhandenen Studienbüchern im Wirtschaftsprivatrecht erheblich ab. Das Studienbuch "Internationales Wirtschaftsprivatrecht" eignet sich besonders für Bachelor- und Master-Studiengänge, in denen verpflichtend Rechtsvorlesungen zu belegen sind; speziell im internationalen Recht. Das betrifft insbesondere BWL-Studiengänge bzw. dazu artverwandte Studiengänge in Deutschland.
Die Veröffentlichung von ChatGPT-3 im November 2022 und ChatGPT-4 im März 2023 verspricht, bisher Menschen vorbehaltene Denkaufgaben in zahlreichen Bereichen, von der Medizin bis zur Juristerei, zu automatisieren. Die vorliegende Untersuchung stellt das Versprechen auf die Probe, indem 200 Fälle aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts in die derzeit leistungsfähigsten Chatbots zur Lösung eingegeben werden. Es ergibt sich ein nuanciertes Bild: Zwar wird erkennbar, dass der menschliche Experte nach wie vor überlegen ist. Trotzdem können Chatbots teilweise erstaunlich gute Ergebnisse erzielen, wenn sie einfache Fälle mit geringer Komplexität lösen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Zusammenhänge zwischen Industrie 4.0 und Recht. Ausgangspunkt sind die vertragsrechtlichen Grundlagen mit den Fragen, ob und wie zwischen Maschinen überhaupt Verträge zustande kommen können, wie Industrie 4.0-Verträge vertragstypologisch einzuordnen sind und welche Grenzen bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bestehen können. Anschließend werden die Themen dargestellt, die derzeit die Diskussion um das Haftungsrecht der Industrie 4.0 beherrschen. Im Rahmen des Datenrechts wird geklärt, wem Daten zustehen und wie der Datenschutz geregelt ist. Zudem wird aufgezeigt, welche rechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung von IT-Sicherheit im Unternehmen bestehen. Schließlich werden auch arbeitsrechtliche Herausforderungen von Industrie 4.0 angesprochen, wie die zunehmende "Entbetrieblichung", das Aufkommen neuer Beschäftigungsformen, die Forderung nach mehr Flexibilisierung der Arbeitswelt sowie Fragen des Mitbestimmungsrechts.
This paper is a brief review on the book ‘Capital in the Twenty-First Century’ by the French scholar Thomas Piketty. The book has started a new debate about inequality and capital taxation in Europe. It provides interesting empirical facts and develops a theory of the functioning of capitalist economies. However, I personally think the book is less convincing than recognized in the public debate. The demonstrated theory of economic growth in the book is elusive and lacks a psychological and behavioral underpinning. In fact, I do think that the increasing inequality and economic divergence are caused by capitalism but the psychological and behavioral aspects of humans are of similar or greater significance. Therefore, Piketty’s argument does not stimulate an open and scientifically founded debate in all aspects.
This article studies the hidden blemishes of two benchmark rulings of the European Court of Justice (ECJ). In 2015 and 2018, the ECJ approved two unconventional monetary instruments, among others ‘Outright Monetary Transactions’ and the ‘Public Sector Purchase Program’. Yet, there is a vigorous debate about both monetary operations in law and economics. In this interdisciplinary article, we address law and economic arguments in order to elucidate insights to the legal community. In particular, we elaborate on the legal implications of a variety of concerning issues such as public policy interference, effect on wealth redistribution, erosion of democratic legitimacy and lack of effectiveness of monetary policy. These topics remain disregarded in the ECJ rulings. Consequently, the verdicts do not identify the economic boundaries of the European Central Bank’s mandate appropriately.